RS OGH 1961/4/28 2Ob61/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1961
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Norm

ABGB §1299 D
NO §5 Abs2

Rechtssatz

Von einem öffentlichen Notar, der die rechtskundige Betreuung eines Gläubigers übernimmt, kann eine eingehende Kenntnis des Hypothekenrechtes verlangt werden; von ihm muß auch gefordert werden, daß er eine mögliche ungünstige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners seines Auftraggebers in Berücksichtigung zieht, damit sein Klient auch in einem derartigen Falle nicht zu Schaden komme.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 61/61
    Entscheidungstext OGH 28.04.1961 2 Ob 61/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0026444

Dokumentnummer

JJR_19610428_OGH0002_0020OB00061_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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