Norm
StPO §109Rechtssatz
Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und der sodann ergehende Freispruch oder die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 109 StPO haben zur Folge, daß alle Wirkungen der Verurteilung wegfallen und der zu Unrecht Verurteilte nunmehr so anzusehen ist, als ob er die Verurteilung nie erlitten hätte (Arb 6332; 1 Ob 60/56).Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und der sodann ergehende Freispruch oder die Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 109, StPO haben zur Folge, daß alle Wirkungen der Verurteilung wegfallen und der zu Unrecht Verurteilte nunmehr so anzusehen ist, als ob er die Verurteilung nie erlitten hätte (Arb 6332; 1 Ob 60/56).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0097544Dokumentnummer
JJR_19610502_OGH0002_0040OB00044_6100000_001