Norm
Rechtssatz
§ 29 JN findet auch auf Außerstreitsachen Anwendung. Die einem Bezirksgericht gemäß § 111 JN übertragene Zuständigkeit zur Führung einer Pflegschaftssache bleibt daher ohne Rücksicht auf den derzeitigen Wohnsitz des ehelichen Vaters bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer