Norm
ABGB §983Rechtssatz
Ein Darlehen ist erst dann beschafft, wenn eine unbedingte Darlehenszusage vorliegt, wenn der Darlehenswerber einen Anspruch auf Zuzählung des Darlehens erworben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0024144Dokumentnummer
JJR_19610503_OGH0002_0030OB00168_6100000_001