Norm
ABGB §473Rechtssatz
Eine Wegedienstbarkeit könnte nur zur besseren Benützung des herrschenden Grundstückes, nicht aber zur besseren Benützung einer anderen, weiter entfernt gelegenen, im Eigentum des Pächters des herrschenden Grundstückes stehenden Liegenschaft ersessen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0015133Dokumentnummer
JJR_19610505_OGH0002_0020OB00177_6100000_001