RS OGH 2017/8/29 6Ob145/61, 4Ob142/62, 8Ob178/64, 5Ob69/65, 6Ob269/72, 1Ob795/80, 9ObA95/88 (9ObA96/

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Veröffentlicht am 10.05.1961
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Norm

KO §3
KO §59

Rechtssatz

Von der Konkursaufhebung an sind alle vorher vom Gemeinschuldner vorgenommenen Rechtshandlungen, die nach § 3 KO relativ unwirksam waren, wirksam. Die Unwirksamkeit solcher Rechtshandlungen dauert nicht über den Konkurs hinaus.Von der Konkursaufhebung an sind alle vorher vom Gemeinschuldner vorgenommenen Rechtshandlungen, die nach Paragraph 3, KO relativ unwirksam waren, wirksam. Die Unwirksamkeit solcher Rechtshandlungen dauert nicht über den Konkurs hinaus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0063803

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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