Norm
KO §3Rechtssatz
Von der Konkursaufhebung an sind alle vorher vom Gemeinschuldner vorgenommenen Rechtshandlungen, die nach § 3 KO relativ unwirksam waren, wirksam. Die Unwirksamkeit solcher Rechtshandlungen dauert nicht über den Konkurs hinaus.Von der Konkursaufhebung an sind alle vorher vom Gemeinschuldner vorgenommenen Rechtshandlungen, die nach Paragraph 3, KO relativ unwirksam waren, wirksam. Die Unwirksamkeit solcher Rechtshandlungen dauert nicht über den Konkurs hinaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0063803Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017