RS OGH 1961/5/10 1Ob215/61

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Veröffentlicht am 10.05.1961
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Norm

ABGB §1319

Rechtssatz

Zur Haftung des Hauseigentümers für eine Verletzung eines Passanten, die dieser durch ein herabfallendes Oberlicht-Fenster erleidet. Wurde die Oberlichtenkonstruktion baubehördlich nicht beanstandet und hat sich der Hauseigentümer eines konzessionierten Baumeisters bedient, dann hat er alle Vorkehrungen getroffen, die vernünftigerweise nach der Lage der Umstände von ihm erwartet werden können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 215/61
    Entscheidungstext OGH 10.05.1961 1 Ob 215/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0030158

Dokumentnummer

JJR_19610510_OGH0002_0010OB00215_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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