Norm
ABGB §1319Rechtssatz
Zur Haftung des Hauseigentümers für eine Verletzung eines Passanten, die dieser durch ein herabfallendes Oberlicht-Fenster erleidet. Wurde die Oberlichtenkonstruktion baubehördlich nicht beanstandet und hat sich der Hauseigentümer eines konzessionierten Baumeisters bedient, dann hat er alle Vorkehrungen getroffen, die vernünftigerweise nach der Lage der Umstände von ihm erwartet werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0030158Dokumentnummer
JJR_19610510_OGH0002_0010OB00215_6100000_001