RS OGH 1961/5/10 6Ob191/61, 1Ob161/98b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1961
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Norm

ABGB §761
ABGB §1072 ff
AußStrG §167

Rechtssatz

Das letztwillig, sei es auch in einem Erbvertrag zwischen Ehegatten, eingräumte Aufgriffsrecht ist nach den das Vorkaufsrecht beschränkten Bestimmungen der §§ 1072 bis 1079 ABGB zu beurteilen, daher ein persönliches, nicht vererbliches Recht. Hat der durch das Aufgriffsrecht begünstigte Ehegatte dieses Recht nicht im Prozeßwege geltendgemacht, so erlischt es mit seinem Tod. Die bloße Geltendmachung im Abhandlungsverfahren genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 191/61
    Entscheidungstext OGH 10.05.1961 6 Ob 191/61
    NZ 1962,126 = EvBl 1961/522 S 660 = JBl 1962,89 = SZ 34/74
  • 1 Ob 161/98b
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 161/98b
    Vgl; Beisatz: Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher der im Gesetz geregelten Rechtsfiguren das vereinbarte oder letztwillig verfügte Aufgriffsrecht am nächsten kommt. Da sich die verschiedensten Rechtsfiguren als rechtsähnlich herausstellen können, ist jeweils im Einzelfall nach der speziellen Ausgestaltung des Aufgriffsrechts zu entscheiden, welche Regeln auf die eingeräumten Rechte anzuwenden sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0008272

Dokumentnummer

JJR_19610510_OGH0002_0060OB00191_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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