Norm
ABGB §1168Rechtssatz
Im Falle eines Anspruches nach § 1168 ABGB gilt der Tag, an dem das Unterbleiben des Werkes endgültig feststeht, als Fälligkeitszeitpunkt (Adler - Höller in Klang 2. Auflage V S 403 zu § 1168 ABGB), es sei denn, dass eine von der Vollendung des Werkes unabhängige Fälligkeit vereinbart wurde.Im Falle eines Anspruches nach Paragraph 1168, ABGB gilt der Tag, an dem das Unterbleiben des Werkes endgültig feststeht, als Fälligkeitszeitpunkt (Adler - Höller in Klang 2. Auflage römisch fünf S 403 zu Paragraph 1168, ABGB), es sei denn, dass eine von der Vollendung des Werkes unabhängige Fälligkeit vereinbart wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0021826Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019