Norm
ABGB §579Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, daß die Zeugen den Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft eigenhändig schreiben, er kann auch von fremder Hand - und daher auch mittels einer Schreibmaschine, die heute immer mehr die Handschrift ersetzt - beigesetzt werden. Auch wenn das Wort "Zeuge" bereits vorgeschrieben war, wurde es doch erst durch die Beisetzung ihrer Unterschriften rechtswirksam und daher in diesem Augenblick ein auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisender Zusatz zu ihrer Unterschrift.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0015437Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020