RS OGH 2023/2/21 6Ob180/61, 1Ob41/01p, 3Ob174/11a, 2Ob58/19x, 2Ob3/23i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1961
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Norm

ABGB §579
  1. ABGB § 579 heute
  2. ABGB § 579 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 579 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, daß die Zeugen den Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft eigenhändig schreiben, er kann auch von fremder Hand - und daher auch mittels einer Schreibmaschine, die heute immer mehr die Handschrift ersetzt - beigesetzt werden. Auch wenn das Wort "Zeuge" bereits vorgeschrieben war, wurde es doch erst durch die Beisetzung ihrer Unterschriften rechtswirksam und daher in diesem Augenblick ein auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisender Zusatz zu ihrer Unterschrift.

Entscheidungstexte

  • RS0015437">6 Ob 180/61
    Entscheidungstext OGH 10.05.1961 6 Ob 180/61
    Veröff: SZ 34/73
  • RS0015437">1 Ob 41/01p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 41/01p
    Vgl auch; Beisatz: Es darf hinsichtlich des Zusatzes zu keinem überspitzten Formalismus kommen. (T1)
  • RS0015437">3 Ob 174/11a
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 174/11a
    Vgl auch; Beisatz: Fehlen jedes textlichen Zusatzes erfüllt die Gültigkeitsvoraussetzungen nicht. (T2)
  • RS0015437">2 Ob 58/19x
    Entscheidungstext OGH 30.04.2020 2 Ob 58/19x
    Vgl; Anm: Hier: Zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. (T3)
  • RS0015437">2 Ob 3/23i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 2 Ob 3/23i
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine offenkundig versehentliche Bezeichnung der Testamentszeugen "als ersuchte Testamentserben" schadet in Ermangelung anderer vernünftiger Deutungsmöglichkeiten der Gültigkeit eines die Formzwecke wahrenden Zeugenzusatzes nicht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0015437

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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