Norm
ABGB §971Rechtssatz
Wenn der betreibende Gläubiger im Exekutionsverfahren dem Verpflichteten eine Unterkunft zur Verfügung stellt, geschieht dies nicht in der Weise, daß damit dem Verpflichteten eine lebenslange, unentgeltliche Wohnmöglichkeit geboten wird. Es versteht sich in einem solchen Fall nach der Verkehrsübung von selbst, daß es sich - wenn schon nicht um ein Bittleihen - so doch bloß um einen vorübergehenden Zustand handeln soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0024311Dokumentnummer
JJR_19610510_OGH0002_0010OB00137_6100000_001