RS OGH 1961/5/10 1Ob137/61

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Veröffentlicht am 10.05.1961
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Norm

ABGB §971
ABGB §974
ABGB §1090 IIe

Rechtssatz

Wenn der betreibende Gläubiger im Exekutionsverfahren dem Verpflichteten eine Unterkunft zur Verfügung stellt, geschieht dies nicht in der Weise, daß damit dem Verpflichteten eine lebenslange, unentgeltliche Wohnmöglichkeit geboten wird. Es versteht sich in einem solchen Fall nach der Verkehrsübung von selbst, daß es sich - wenn schon nicht um ein Bittleihen - so doch bloß um einen vorübergehenden Zustand handeln soll.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 137/61
    Entscheidungstext OGH 10.05.1961 1 Ob 137/61
    Veröff: EvBl 1961,358 S 464 = ImmZ 1961,302 = JBl 1961,635

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0024311

Dokumentnummer

JJR_19610510_OGH0002_0010OB00137_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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