RS OGH 1961/5/12 2Ob193/61, 2Ob26/72 (2Ob27/72), 2Ob59/80

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Veröffentlicht am 12.05.1961
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Norm

ABGB §1327 c2

Rechtssatz

1) Die Frage, ob die Unterhaltspflicht eine primäre oder subsidiäre gewesen sei, ist rechtlich bedeutungslos, wenn nur festgestellt ist, daß die Unterhaltspflicht aktuell gewesen ist. Ebenso kommt der Frage keine Bedeutung zu, aus welchen Gründen vom Vorberufenen der Unterhalt nicht oder nicht rechtzeitig geleistet worden ist (vgl Ev 29.6.1959, 2 Ob 263/59, EvBl 1959/333). 2) Dadurch, daß die Mutter, da vom primär unterhaltsverpflichteten Vater so gut wie gar nichts geleistet wurde, den Kindern den Unterhalt gewährt, der über das nach dem Gesetz auferlegbare Ausmaß hinausging, haben diese Leistungen den Charakter von Unterhaltsleistungen, die in Erfüllung der gesetzlichen Pflicht erbracht wurden, keineswegs verloren (vgl SZ 24/317).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 193/61
    Entscheidungstext OGH 12.05.1961 2 Ob 193/61
  • 2 Ob 26/72
    Entscheidungstext OGH 28.12.1972 2 Ob 26/72
    Veröff: ZVR 1974/112 S 178 = SZ 45/143
  • 2 Ob 59/80
    Entscheidungstext OGH 24.06.1980 2 Ob 59/80
    Beisatz: Hiervon abzugehen besteht - auch im Hinblick auf die durch das Bundesgesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes (KindG BGBl 1977/403) geschaffene neue Rechtslage - kein Anlaß, weil diese auf die Tragweite der Bestimmung des § 1327 ABGB ohne Einfluß ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0031494

Dokumentnummer

JJR_19610512_OGH0002_0020OB00193_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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