RS OGH 1961/5/12 2Ob187/61, 5Ob220/68, 3Ob638/86, 1Ob2344/96d, 1Ob143/97d, 1Ob83/99h, 1Ob193/01s, 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1961
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Norm

ABGB §287
ABGB §288
ABGB §523 Cd
JN §1 CVIb

Rechtssatz

Wenn die Klage gegen angeblich unberechtigte Eingriffe in die Freiheit des Eigentums gerichtet ist, ist der Rechtsweg auch dann zulässig, wenn an den in Betracht kommenden Grundflächen ein Gemeingebrauch besteht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 187/61
    Entscheidungstext OGH 12.05.1961 2 Ob 187/61
    Veröff: ZVR 1962/27 S 24
  • 5 Ob 220/68
    Entscheidungstext OGH 23.10.1968 5 Ob 220/68
    Veröff: LwBetr 1970,12
  • 3 Ob 638/86
    Entscheidungstext OGH 18.03.1987 3 Ob 638/86
    Auch
  • 1 Ob 2344/96d
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2344/96d
    Auch; nur: Wenn die Klage gegen angeblich unberechtigte Eingriffe in die Freiheit des Eigentums gerichtet ist, ist der Rechtsweg zulässig. (T1) Beisatz: Gerade für die Abwehr von behaupteten Eingriffen in das Eigentum steht dem Beschwerten im allgemeinen der Rechtsweg offen. (T2)
  • 1 Ob 143/97d
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 143/97d
    nur T1
  • 1 Ob 83/99h
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 83/99h
    Vgl auch; Beisatz: Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche. (T3)
  • 1 Ob 193/01s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 193/01s
    Auch; Beisatz: Die Eigentumsfreiheitsklage gehört auch dann auf den Rechtsweg, wenn sich der Beklagte auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Gemeingebrauch an dem Wasserbett eines Gewässers beruft. (T4)
  • 1 Ob 56/03x
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 56/03x
    Auch; Beisatz: Ob ein solcher Gemeingebrauch zusteht, ist von den Gerichten als Vorfrage zu prüfen. (T5); Veröff: SZ 2004/18
  • 1 Ob 122/06g
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 1 Ob 122/06g
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Wird der Anspruch auf die Verletzung einer nach den Klagsbehauptungen ersessenen Dienstbarkeit (Servitutsklage) - somit auf einen privatrechtlichen Anspruch - gestützt, steht dafür dem Beschwerten der Rechtsweg offen; dies auch dann, wenn eingewendet wird, man berufe sich inhaltlich lediglich auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Gemeingebrauch. (T6)
  • 8 Ob 48/17t
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 48/17t
    Veröff: SZ 2017/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0009767

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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