Norm
StPO §260Rechtssatz
Aus einem Mangel, der die Beantwortung der Frage betrifft, inwiefern dem Angeklagten ein Verschulden im Sinne des § 335 StG zur Last fällt, kann keinesfalls eine mit Nichtigkeit bedrohte Verletzung der Vorschrift des § 260 Z 1 bis 3 StPO abgeleitet werden.Aus einem Mangel, der die Beantwortung der Frage betrifft, inwiefern dem Angeklagten ein Verschulden im Sinne des Paragraph 335, StG zur Last fällt, kann keinesfalls eine mit Nichtigkeit bedrohte Verletzung der Vorschrift des Paragraph 260, Ziffer eins bis 3 StPO abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0098490Dokumentnummer
JJR_19610515_OGH0002_0090OS00057_6100000_002