RS OGH 1961/5/17 5Ob56/61, 5Ob104/62, 6Ob343/65, 5Ob53/75, 1Ob707/83, 2Ob569/88, 7Ob548/92, 9Ob1519/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1961
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Norm

ABGB §140 Aa
ABGB §141 ID
ABGB §146b

Rechtssatz

Der Vater ist zu Geldleistungen für das gegen seinen Willen aus seinem Haushalt verbrachte Kind nicht verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 56/61
    Entscheidungstext OGH 17.05.1961 5 Ob 56/61
    Veröff: EvBl 1961/289 S 390
  • 5 Ob 104/62
    Entscheidungstext OGH 26.04.1962 5 Ob 104/62
  • 6 Ob 343/65
    Entscheidungstext OGH 12.01.1966 6 Ob 343/65
    Auch; Veröff: EFSlg 6108 = EFSlg 6109
  • 5 Ob 53/75
    Entscheidungstext OGH 06.05.1975 5 Ob 53/75
    Vgl jedoch; Beisatz: Die Entziehung des Unterhaltes für das Kind kann kein zulässiges Mittel dafür abgeben, die mit rechtlichen Maßnahmen zu erwirkende Übergabe des Kindes in die Verpflegung des Vaters zu erzwingen. Der etwa von Koziol - Welser (Grundriß des bürgerlichen Rechtes II, 187) vertretenen Auffassung, daß der Unterhaltsanspruch entfalle, wenn das Kind ohne Zustimmung des Vaters den Haushalt verlassen habe kann daher nicht uneingeschränkt beigepflichtet werden. Nur dann, wenn dem Vater das Kind in Pflege und Erziehung überwiesen wurde (SZ 28/112) oder wenn das Kind von der Mutter ohne Wissen des Vaters und ohne Genehmigung ins Ausland verbracht wurde und dort unbekannten Aufenthaltes ist, so daß die Unterhaltsleistung überhaupt nicht zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes verwendet werden könnte (vgl SZ 41/106), besteht keine Geldleistungspflicht. (T1) Veröff: ÖA 1976,62
  • 1 Ob 707/83
    Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 707/83
    Vgl; Beisatz: Es sei denn, daß ein gerechtfertigter Grund für die tatsächliche Pflege und Erziehung des Kindes durch den Dritten vorliegt. (T2)
  • 2 Ob 569/88
    Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 569/88
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 7 Ob 548/92
    Entscheidungstext OGH 21.05.1992 7 Ob 548/92
    Aber; Beisatz: Der Rechtssatz kann jedenfalls für den Fall nicht aufrecht erhalten werden, daß ein gerechtfertigter Grund für den Aufenthalt des Kindes im Haushalt des nicht zur Obsorge berechtigten Elternteils vorliegt. (T3)
  • 9 Ob 1519/94
    Entscheidungstext OGH 16.03.1994 9 Ob 1519/94
    Vgl aber
  • 3 Ob 540/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 540/95
    Gegenteilig
  • 1 Ob 2107/96a
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2107/96a
    Vgl aber; Beisatz: Kann der Unterhaltspflichtige aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, den Unterhalt nicht mehr in natura leisten, wandelt sich seine Naturalunterhaltsverpflichtung infolge des getrennten Haushalts des Kindes und dessen Mutter in eine Geldunterhaltsforderung um. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0047314

Dokumentnummer

JJR_19610517_OGH0002_0050OB00056_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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