Norm
ABGB §1090 IIeRechtssatz
Daß der Bestandzins nur für die ersten zehn Jahre ziffernmäßig bestimmt angegeben wurde, und in Form einer Zinsvorauszahlung der Bestandgeberin als Darlehen gegeben wurde, kann dem Vertrage nicht den Charakter eines Bestandvertrages nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0025354Dokumentnummer
JJR_19610517_OGH0002_0010OB00217_6100000_001