Norm
ABGB §970aRechtssatz
Der in einer Badeordnung verwendete Begriff "Wertsachen" ist dem gesetzlichen Ausdruck "Kostbarkeiten" gleichzuhalten. Eine Schweizer Markenuhr mit Stahlgehäuse um den Preis von achthundert Schilling ist keine Kostbarkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0024451Dokumentnummer
JJR_19610517_OGH0002_0010OB00235_6100000_001