Norm
JN §100Rechtssatz
Der Gerichtsstand des § 100 JN ist nicht auf Klagen aus dem ehelichen Elternverhältnis beschränkt, sondern auch bei Klagen auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft subsidiär anwendbar.Der Gerichtsstand des Paragraph 100, JN ist nicht auf Klagen aus dem ehelichen Elternverhältnis beschränkt, sondern auch bei Klagen auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft subsidiär anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0046766Dokumentnummer
JJR_19610524_OGH0002_0050ND00034_6100000_001