RS OGH 1961/5/24 5Ob141/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1961
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Norm

EO §36 Z3 Ab
ZPO §411 Cc
  1. EO § 36 heute
  2. EO § 36 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 36 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 36 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 36 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Hat der Beklagte den Kläger arglistig zur Zurücknahme der Klage veranlaßt und sodann die Verfällung des Klägers zum Ersatz der Prozesskosten gem § 237 Abs 3 ZPO erwirkt, steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückersatz der Prozesskosten aus dem Titel des Schadenersatzes nicht zu, wenn er es unterlassen hat, die Durchführung der Exekution abzuwehren, obwohl ihm das Gesetz (§ 36 Z 3 EO) hiefür die Handhabe gibt.Hat der Beklagte den Kläger arglistig zur Zurücknahme der Klage veranlaßt und sodann die Verfällung des Klägers zum Ersatz der Prozesskosten gem Paragraph 237, Absatz 3, ZPO erwirkt, steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückersatz der Prozesskosten aus dem Titel des Schadenersatzes nicht zu, wenn er es unterlassen hat, die Durchführung der Exekution abzuwehren, obwohl ihm das Gesetz (Paragraph 36, Ziffer 3, EO) hiefür die Handhabe gibt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 141/61
    Entscheidungstext OGH 24.05.1961 5 Ob 141/61
    EvBl 1961/459 S 577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000846

Dokumentnummer

JJR_19610524_OGH0002_0050OB00141_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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