Rechtssatz
Der Ersatz des Wertes der besonderen Vorliebe gemäß § 1331 ABGB soll keine Entschädigung dafür bieten, daß die Sache zeitweise nicht in ordnungsgemäßem Zustand war.Der Ersatz des Wertes der besonderen Vorliebe gemäß Paragraph 1331, ABGB soll keine Entschädigung dafür bieten, daß die Sache zeitweise nicht in ordnungsgemäßem Zustand war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0031864Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019