Norm
ABGB §956Rechtssatz
Haben zwei Eheleute in Ansehung der ihnen je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall abgeschlossen und ihre Einwilligung erteilt, daß auf Grund der Vertragsausfertigung (Notariatsakt) nach ihrem Ableben unter Vorlage der Sterbeurkunde das Eigentumsrecht auf der Liegenschaft zugunsten der Geschenknehmer je zur Hälfte einverleibt werden kann, so kann nach dem Tode eines Geschenknehmers bereits die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf dem diesen zugeschriebenen Hälfteanteil zugunsten der Geschenknehmer beantragt werden, weil sich der Schenkungsvertrag aus zwei Verträgen zusammensetzt (jeder Miteigentümer hat seinen Anteil auf den Todesfall verschenkt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0024569Dokumentnummer
JJR_19610524_OGH0002_0050OB00127_6100000_001