RS OGH 1979/8/8 7Os125/61, 10Os96/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1961
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Norm

StPO §389
  1. StPO § 389 heute
  2. StPO § 389 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 389 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StPO § 389 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen der §§ 381, 389 - 391 und 393 StPO ergibt sich, daß Voraussetzung für die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ein schuldigsprechendes Urteil ist, in dem dann auch seine Kostenersatzpflicht auszusprechen ist. So lange ein solches Urteil nicht ergangen ist, kann ihm auch eine Kostenersatzpflicht nicht auferlegt werden und es kann ihm demgemäß auch nicht aufgetragen werden, dem Privatankläger die im Zuge des Verfahrens erwachsenden Kosten zu ersetzen.Aus den Bestimmungen der Paragraphen 381, 389, - 391 und 393 StPO ergibt sich, daß Voraussetzung für die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ein schuldigsprechendes Urteil ist, in dem dann auch seine Kostenersatzpflicht auszusprechen ist. So lange ein solches Urteil nicht ergangen ist, kann ihm auch eine Kostenersatzpflicht nicht auferlegt werden und es kann ihm demgemäß auch nicht aufgetragen werden, dem Privatankläger die im Zuge des Verfahrens erwachsenden Kosten zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 7 Os 125/61
    Entscheidungstext OGH 30.05.1961 7 Os 125/61
    Veröff: EvBl 1961/423 S 527
  • RS0101337">10 Os 96/79
    Entscheidungstext OGH 08.08.1979 10 Os 96/79
    nur: Aus den Bestimmungen der §§ 381, 389 - 391 und 393 StPO ergibt sich, daß Voraussetzung für die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ein schuldigsprechendes Urteil ist, in dem dann auch seine Kostenersatzpflicht auszusprechen ist. So lange ein solches Urteil nicht ergangen ist, kann ihm auch eine Kostenersatzpflicht nicht auferlegt werden. (T1) Beisatz: Hier: Unzuständigkeitsurteil (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0101337

Dokumentnummer

JJR_19610530_OGH0002_0070OS00125_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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