Norm
ABGB §142 GRechtssatz
Um einem Vater bei Beschlußfassung nach § 142 ABGB die Erziehungsgewalt absprechen zu können, muß ein Sachverhalt vorliegen, der entweder den Tatbestand des § 178 ABGB erfüllt oder doch wenigstens an ihn heranreicht. Ein an den Tatbestand des § 178 ABGB heranreichender Tatbestand deckt auch Fälle, in denen das Wohl des Kindes seine Überlassung an den Vater verbietet, dem Vater aber nicht zum Verschulden angerechnet werden kann, daß er zur Ausübung der Erziehungsgewalt nicht geeignet erscheint, was für ein formell auf § 178 ABGB gegründete Maßnahme des Gerichtes erforderlich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0047791Dokumentnummer
JJR_19610531_OGH0002_0060OB00209_6100000_001