RS OGH 1961/5/31 6Ob209/61, 6Ob269/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1961
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Norm

ABGB §142 G
ABGB §178 C

Rechtssatz

Um einem Vater bei Beschlußfassung nach § 142 ABGB die Erziehungsgewalt absprechen zu können, muß ein Sachverhalt vorliegen, der entweder den Tatbestand des § 178 ABGB erfüllt oder doch wenigstens an ihn heranreicht. Ein an den Tatbestand des § 178 ABGB heranreichender Tatbestand deckt auch Fälle, in denen das Wohl des Kindes seine Überlassung an den Vater verbietet, dem Vater aber nicht zum Verschulden angerechnet werden kann, daß er zur Ausübung der Erziehungsgewalt nicht geeignet erscheint, was für ein formell auf § 178 ABGB gegründete Maßnahme des Gerichtes erforderlich wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 209/61
    Entscheidungstext OGH 31.05.1961 6 Ob 209/61
  • 6 Ob 269/71
    Entscheidungstext OGH 27.10.1971 6 Ob 269/71
    Auch; nur: Ein an den Tatbestand des § 178 ABGB heranreichender Tatbestand deckt auch Fälle, in denen das Wohl des Kindes seine Überlassung an den Vater verbietet, dem Vater aber nicht zum Verschulden angerechnet werden kann, daß er zur Ausübung der Erziehungsgewalt nicht geeignet erscheint, was für ein formell auf § 178 ABGB gegründete Maßnahme des Gerichtes erforderlich wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0047791

Dokumentnummer

JJR_19610531_OGH0002_0060OB00209_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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