Norm
ABGB §1489 IIBRechtssatz
Bei Ansprüchen auf positive Leistung setzt nicht schon die Kenntnis des Gläubigers von deren Unmöglichkeit die Verjährung in Lauf, weil es ihm freisteht, trotz dieser Kenntnis auf Leistung zu klagen, um die Beweispflicht für den Eintritt der Unmöglichkeit auf den Schuldner zu überwälzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0034519Dokumentnummer
JJR_19610531_OGH0002_0050OB00137_6100000_002