RS OGH 1961/5/31 5Ob137/61

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Veröffentlicht am 31.05.1961
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Norm

ABGB §1489 IIB

Rechtssatz

Bei Ansprüchen auf positive Leistung setzt nicht schon die Kenntnis des Gläubigers von deren Unmöglichkeit die Verjährung in Lauf, weil es ihm freisteht, trotz dieser Kenntnis auf Leistung zu klagen, um die Beweispflicht für den Eintritt der Unmöglichkeit auf den Schuldner zu überwälzen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 137/61
    Entscheidungstext OGH 31.05.1961 5 Ob 137/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0034519

Dokumentnummer

JJR_19610531_OGH0002_0050OB00137_6100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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