RS OGH 1961/6/7 6Ob156/61

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Veröffentlicht am 07.06.1961
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Norm

ZPO §532
  1. ZPO § 532 heute
  2. ZPO § 532 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Nach rechtskräftiger Bewilligung der Wiederaufnahme kann die Frage, ob das mit der Wiederaufnahmsklage angerufene Gericht gemäß § 532 ZPO zuständig war, im judicium rescissorium nicht mehr aufgerollt werden (hier im Revisionsstadium wegen angeblicher Nichtigkeit).Nach rechtskräftiger Bewilligung der Wiederaufnahme kann die Frage, ob das mit der Wiederaufnahmsklage angerufene Gericht gemäß Paragraph 532, ZPO zuständig war, im judicium rescissorium nicht mehr aufgerollt werden (hier im Revisionsstadium wegen angeblicher Nichtigkeit).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 156/61
    Entscheidungstext OGH 07.06.1961 6 Ob 156/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0044562

Dokumentnummer

JJR_19610607_OGH0002_0060OB00156_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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