Norm
ZPO §532Rechtssatz
Nach rechtskräftiger Bewilligung der Wiederaufnahme kann die Frage, ob das mit der Wiederaufnahmsklage angerufene Gericht gemäß § 532 ZPO zuständig war, im judicium rescissorium nicht mehr aufgerollt werden (hier im Revisionsstadium wegen angeblicher Nichtigkeit).Nach rechtskräftiger Bewilligung der Wiederaufnahme kann die Frage, ob das mit der Wiederaufnahmsklage angerufene Gericht gemäß Paragraph 532, ZPO zuständig war, im judicium rescissorium nicht mehr aufgerollt werden (hier im Revisionsstadium wegen angeblicher Nichtigkeit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0044562Dokumentnummer
JJR_19610607_OGH0002_0060OB00156_6100000_001