Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Mag auch jeder Miteigentümer wenigstens prinzipiell einen Anspruch auf eine seiner Beteiligungsquote entsprechende Sachbenützung haben ( MietSlg 6931 ), ist ihm doch Eigenmacht zu dessen Durchsetzung verwehrt ( vgl dazu auch 1 Ob 310/59 )
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0015709Dokumentnummer
JJR_19610607_OGH0002_0060OB00118_6100000_001