RS OGH 1961/6/13 6Ob227/61, 4Ob591/71, 8ObA68/12a, 5Ob219/19w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1961
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Norm

ZPO §36 Abs2
RAO §11 Abs2

Rechtssatz

Nach Ablauf der vierzehntägigen Frist ist der Rechtsanwalt im Innenverhältnis - ohne Rücksicht darauf, ob dem Gericht im Anwaltsprozess ein neuer Vertreter bekanntgegeben wurde oder nicht - gegenüber der eigenen Partei zu handeln weder berechtigt noch verpflichtet. Daher trifft ihn auch keine Haftung für Rechtsnachteile, die durch seine Untätigkeit verursacht wurden, gegenüber seiner Partei.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 227/61
    Entscheidungstext OGH 13.06.1961 6 Ob 227/61
    Veröff: SZ 34/92
  • 4 Ob 591/71
    Entscheidungstext OGH 07.09.1971 4 Ob 591/71
  • 8 ObA 68/12a
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 68/12a
    nur: Nach Ablauf der vierzehntägigen Frist ist der Rechtsanwalt im Innenverhältnis - ohne Rücksicht darauf, ob dem Gericht im Anwaltsprozess ein neuer Vertreter bekanntgegeben wurde oder nicht - gegenüber der eigenen Partei zu handeln weder berechtigt noch verpflichtet. (T1)
  • 5 Ob 219/19w
    Entscheidungstext OGH 17.04.2020 5 Ob 219/19w
    nur T1; Beisatz: Bei Einhaltung der Bestimmung des § 11 Abs 2 RAO besteht keine Schadenersatzpflicht des kündigenden Rechtsanwalts. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0035772

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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