RS OGH 1961/6/13 7Os127/61, 9Os75/74, 12Os75/78, 15Os56/96 (15Os78/96), 12Os130/99 (12Os131/99), 14O

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Veröffentlicht am 13.06.1961
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Norm

StPO §359

Rechtssatz

Durch die gemäß § 353 StPO erfolgte Wiederaufnahme tritt das Strafverfahren in das Stadium der Voruntersuchung. Es verstößt gegen die Bestimmungen der §§ 359 und 221 StPO, wenn ohne Voruntersuchung gleich eine Hauptverhandlung angeordnet wird, bei der sich die Staatsanwaltschaft auf die ursprüngliche Anklageschrift bezieht.

Entscheidungstexte

  • 7 Os 127/61
    Entscheidungstext OGH 13.06.1961 7 Os 127/61
    Veröff: EvBl 1961/422 S 526 = SSt XXXII/55 = RZ 1961,136
  • 9 Os 75/74
    Entscheidungstext OGH 18.12.1974 9 Os 75/74
    Veröff: EvBl 1975/181 S 357
  • 12 Os 75/78
    Entscheidungstext OGH 22.05.1978 12 Os 75/78
  • 15 Os 56/96
    Entscheidungstext OGH 30.05.1996 15 Os 56/96
  • 12 Os 130/99
    Entscheidungstext OGH 16.12.1999 12 Os 130/99
    nur: Durch die gemäß § 353 StPO erfolgte Wiederaufnahme tritt das Strafverfahren in das Stadium der Voruntersuchung. (T1)
  • 14 Os 84/08x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 14 Os 84/08x
    Vgl auch; Beisatz: Die Anordnung und Durchführung einer Hauptverhandlung sowie die Urteilsfällung nach Bewilligung der Wiederaufnahme ohne weitere Antragstellung seitens der Staatsanwaltschaft stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. (T2); Beisatz: Da das Verfahren nach Wiederaufnahme - außer im Falle eines Freispruchs nach § 360 StPO - in ein Verfahrensstadium vor Erhebung des Strafantrags tritt, bedarf es eines neuerlichen förmlichen Antrags des Anklägers auf Strafverfolgung. Die bloß mündliche Bezugnahme auf den ursprünglichen Strafantrag in der Hauptverhandlung reicht nicht aus. (T3)
  • 15 Os 147/09w
    Entscheidungstext OGH 11.11.2009 15 Os 147/09w
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 15 Os 47/12v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2012 15 Os 47/12v
    Beis wie T3; Beisatz: Die Anordnung und Durchführung einer Hauptverhandlung sowie die Urteilsfällung nach Bewilligung der Wiederaufnahme ohne weitere Antragstellung seitens der Staatsanwaltschaft verstößt gegen den Anklagegrundsatz (§ 4 Abs 2 StPO). Sie verhindert auch eine gezielte Vorbereitung des als Angeklagten behandelten Beschuldigten auf die Hauptverhandlung sowie die Effektuierung des der Wahrung seiner Interessen dienenden Rechts auf Prüfung des Strafantrags durch den Einzelrichter vor Anordnung der Hauptverhandlung gemäß § 485 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0101069

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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