Norm
ABGB §1036Rechtssatz
Notfall setzt voraus, daß eine nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Gefährdung des Geschäftsherrn besteht. Geschäftsführung im Sinne des § 1037 ABGB hat zur Voraussetzung, daß der Vorteil des Geschäftsherrn außer Zweifel steht (im gleichen Sinn JBl 1958,309).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0019791Dokumentnummer
JJR_19610613_OGH0002_0060OB00227_6100000_001