Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Die Ablehnung der selbständigen Versicherungsansprüche mehrerer Versicherungsnehmer muß jedem von ihnen gesondert in einem nur an ihn gerichteten Schreiben erklärt werden, damit die Klagefrist des § 12 Abs 3 VersVG in Lauf gesetzt wird.Die Ablehnung der selbständigen Versicherungsansprüche mehrerer Versicherungsnehmer muß jedem von ihnen gesondert in einem nur an ihn gerichteten Schreiben erklärt werden, damit die Klagefrist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG in Lauf gesetzt wird.
Veröff: VersR 1961,651
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:1961:RS0105765Dokumentnummer
JJR_19610615_AUSL002_0020ZR00011_5900000_001