Norm
UrhG §23Rechtssatz
Abgrenzung zwischen Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht; nur der Inhaber eines Werknutzungsrechtes hat einen Anspruch gegen Dritte nach § 91 UrhG.Abgrenzung zwischen Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht; nur der Inhaber eines Werknutzungsrechtes hat einen Anspruch gegen Dritte nach Paragraph 91, UrhG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0077651Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2024