RS OGH 2019/6/24 2Ob203/61, 2Ob122/69, 8Ob258/79, 2Ob59/15p, 2Ob109/18w, 2Ob97/18f

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Veröffentlicht am 16.06.1961
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Rechtssatz

Eine Fahrt ist dann nicht mit Willen des Halters unternommen worden, wenn die Fahrt ganz aus dem Rahmen des Vorgesehenen fällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0058472

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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