RS OGH 2016/5/25 2Ob243/61, 5Ob235/64, 5Ob27/70, 2Ob47/16z

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Veröffentlicht am 23.06.1961
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Norm

ABGB §541
  1. ABGB § 541 heute
  2. ABGB § 541 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 541 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei Unwürdigkeit des Erben kommen nur solche Nachkommen des Unwürdigen in Betracht, denen ein eigenes Erbrecht nach dem Erblasser zusteht ( gegen Weiss in Klang 2. Auflage III 102 ).Bei Unwürdigkeit des Erben kommen nur solche Nachkommen des Unwürdigen in Betracht, denen ein eigenes Erbrecht nach dem Erblasser zusteht ( gegen Weiss in Klang 2. Auflage römisch drei 102 ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0012269

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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