TE Vwgh Beschluss 2002/4/30 AW 2002/07/0013

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Veröffentlicht am 30.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des S,

2. der L, 3. der C und 4. des P, alle vertreten durch Dr. A und Mag. K Rechtsanwälte, der gegen den (undatierten) Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Zl. 514.237/03-I 5/01, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Schutzgebietsanordnung (mitbeteiligte Partei: Wasserverband Salzburger Becken, vertreten durch Dr. W und Dr. J, Rechtsanwälte), den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vorzitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Brunnens auf dem Grundstück Nr. 271, KG J, samt den für diese Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen die wasserrechtliche Bewilligung erteilt und für den Brunnen ein Schutzgebiet (drei Zonen) festgelegt.

Mit ihrer gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde verbanden die Beschwerdeführer den Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darin bringen sie im Wesentlichen vor, dass - wie aus dem angefochtenen Bescheid (dort Seite 58, dritter Absatz) hervorgehe - die Wasserversorgung auch ohne das beschwerdegegenständliche Projekt ausreichend gesichert sei. Darüber hinaus seien sie auf die landwirtschaftlichen Flächen zur Einkommenserzielung angewiesen und hätten die Ausweisung ihrer Liegenschaften als Schutzgebiete II.a und II.b und die Schutzgebietsanordnungen für sie unabsehbare wirtschaftliche Folgen und, weil ihre Nutzungsrechte an diesen Liegenschaften untergehen würden, irreversible (wirtschaftliche) Schäden zur Folge.

Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Äußerung vom 18. April 2002 gegen den Aufschiebungsantrag aus. Wie bereits im angefochtenen Bescheid und auch vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan dargelegt, sei die wasserrechtliche Bewilligung zwingend erforderlich, um die Versorgungssicherheit im Einzugsbereich des Verbandes Salzburger Becken sicherzustellen. Die Beschwerdeführer seien durch den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausschließlich durch die Schutzgebietsfestlegung betroffen, wodurch lediglich die Nutzung ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke eingeschränkt werden könne. Die Vermögenseinbuße durch die Nutzungseinschränkung werde ihnen jedoch abgegolten, und es sei das diesbezügliche Entschädigungsverfahren bereits eingeleitet. Auch sei es unrichtig, dass durch die Schutzgebietsfestlegung die davon betroffenen Grundstücke irreversibel geschädigt würden, weil die Schutzgebietsanordnungen nicht in die Substanz der Liegenschaft eingriffen, zumal die Antragsbehauptung, dass Nutzungsrechte untergehen würden, nicht nachvollziehbar sei. Ferner seien die gegenständlichen Liegenschaften bereits durch die Taugl-Schongebietsverordnung, (Salzburger) LGBl. Nr. 81/1996, erfasst.

Auch die mitbeteiligte Partei hatte sich in ihrer Äußerung vom 15. April 2002 gegen eine Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Das Vorhaben habe die überregionale Wasserversorgung und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit des Salzburger Zentralraumes zum Gegenstand. Im Salzburger Zentralraum sei die Wasserversorgung von rund 250.000 Personen ohne Realisierung des beschwerdegegenständlichen Projektes nicht gesichert, wenn eine der Wasserspenden ausfalle.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. etwa die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 256 zu § 30 Abs. 2 VwGG zitierte hg. Judikatur).

In der von den Beschwerdeführern für ihren Aufschiebungsantrag ins Treffen geführten Begründungspassage des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen könne zwar glaubwürdig belegt werden, dass ein genütztes Wasservorkommen in ausreichender Höhe insgesamt im Versorgungsgebiet der mitbeteiligten Partei vorliege, diese habe jedoch die überregionale Wasserversorgung wahrzunehmen, das heiße, dass bei einer Bedarfsprüfung auch auf die tatsächlichen regional unterschiedlichen Versorgungskapazitäten Bedacht genommen werden müsse. Durch den überregionalen Ansatz könne die mitbeteiligte Partei die Versorgung auch in solchen Gemeinden sicherstellen, die über keine ausreichenden qualitativen bzw. quantitativen Wasservorkommen verfügten. Es sei daher der Bedarf und somit auch das öffentliche Interesse an dem bewilligten Projekt gegeben.

Auf dem Boden dieser bescheidmäßigen Annahmen wie auch auf Grund der in den vorstehend wiedergegebenen Äußerungen der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei dargestellten Umstände teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass gegen den Aufschub zwingende öffentliche Interessen sprechen. Aber auch dann, wenn man diese öffentlichen Interessen nicht als "zwingend" ansehen wollte, würden sie doch im Verhältnis zu den - sicherlich berechtigten - wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführer deutlich überwiegen und damit der beantragten aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 30. April 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002070013.A00

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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