Rechtssatz
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, auch im Außerstreitverfahren den Mangel der gesetzlichen Vertretung (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO) in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 2 ZPO dadurch zu beheben, daß der gesetzliche Vertreter den von der nicht vertretungsbefugten Mutter und Vormünderin rechtzeitig eingebrachten Rekurs genehmigt.Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, auch im Außerstreitverfahren den Mangel der gesetzlichen Vertretung (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO dadurch zu beheben, daß der gesetzliche Vertreter den von der nicht vertretungsbefugten Mutter und Vormünderin rechtzeitig eingebrachten Rekurs genehmigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0007460Dokumentnummer
JJR_19610623_OGH0002_0060OB00128_6100000_002