RS OGH 1961/6/27 3Ob251/61 (3Ob255/61)

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Veröffentlicht am 27.06.1961
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Rechtssatz

§ 357 EO setzt voraus, daß der betreibende Gläubiger gem § 356 Abs 2 EO ermächtigt wurde, eine Handlung vorzunehmen, die der Verpflichtete zu dulden hat, und daß der Verpflichtete gegen eine solche Handlung Widerstand leistet.Paragraph 357, EO setzt voraus, daß der betreibende Gläubiger gem Paragraph 356, Absatz 2, EO ermächtigt wurde, eine Handlung vorzunehmen, die der Verpflichtete zu dulden hat, und daß der Verpflichtete gegen eine solche Handlung Widerstand leistet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 251/61
    Entscheidungstext OGH 27.06.1961 3 Ob 251/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0004518

Dokumentnummer

JJR_19610627_OGH0002_0030OB00251_6100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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