Norm
EO §357Rechtssatz
§ 357 EO setzt voraus, daß der betreibende Gläubiger gem § 356 Abs 2 EO ermächtigt wurde, eine Handlung vorzunehmen, die der Verpflichtete zu dulden hat, und daß der Verpflichtete gegen eine solche Handlung Widerstand leistet.Paragraph 357, EO setzt voraus, daß der betreibende Gläubiger gem Paragraph 356, Absatz 2, EO ermächtigt wurde, eine Handlung vorzunehmen, die der Verpflichtete zu dulden hat, und daß der Verpflichtete gegen eine solche Handlung Widerstand leistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0004518Dokumentnummer
JJR_19610627_OGH0002_0030OB00251_6100000_003