RS OGH 1961/6/27 3Ob239/61

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Veröffentlicht am 27.06.1961
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Norm

EO §213 Abs1 III
EO §213 Abs1 V
EO §234 Abs1

Rechtssatz

Wurde bei einer Meistbotsverteilungstagsatzung, zu der der Verpflichtete und Berechtigte erschienen sind, ein Widerspruch gegen die Höhe angemeldeter Nebengebühren der Forderung eines Hypothekargläubigers nicht erhoben, so steht ihnen ein Rekursrecht und daher auch ein Revisionsrekursrecht gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß wegen der Höhe der zugewiesenen Nebengebühren nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 239/61
    Entscheidungstext OGH 27.06.1961 3 Ob 239/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0003194

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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