Norm
EO §213 Abs1 IIIRechtssatz
Wurde bei einer Meistbotsverteilungstagsatzung, zu der der Verpflichtete und Berechtigte erschienen sind, ein Widerspruch gegen die Höhe angemeldeter Nebengebühren der Forderung eines Hypothekargläubigers nicht erhoben, so steht ihnen ein Rekursrecht und daher auch ein Revisionsrekursrecht gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß wegen der Höhe der zugewiesenen Nebengebühren nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0003194Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012