Norm
ZPO §204 DRechtssatz
Für die Gültigkeit eines gerichtlichen Vergleichs als Exekutionstitel ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des beurkundenden Gerichts ohne Bedeutung (Vergleich zwischen Ehegatten im Eheverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche ohne Mitwirkung von Anwälten; vgl hiezu SZ 24/313).Für die Gültigkeit eines gerichtlichen Vergleichs als Exekutionstitel ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des beurkundenden Gerichts ohne Bedeutung (Vergleich zwischen Ehegatten im Eheverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche ohne Mitwirkung von Anwälten; vergleiche hiezu SZ 24/313).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0037116Im RIS seit
28.06.1961Zuletzt aktualisiert am
12.05.2023