RS OGH 1983/6/15 1Ob298/61; 3Ob50/83

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Veröffentlicht am 28.06.1961
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Rechtssatz

Für die Gültigkeit eines gerichtlichen Vergleichs als Exekutionstitel ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des beurkundenden Gerichts ohne Bedeutung (Vergleich zwischen Ehegatten im Eheverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche ohne Mitwirkung von Anwälten; vgl hiezu SZ 24/313).Für die Gültigkeit eines gerichtlichen Vergleichs als Exekutionstitel ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des beurkundenden Gerichts ohne Bedeutung (Vergleich zwischen Ehegatten im Eheverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche ohne Mitwirkung von Anwälten; vergleiche hiezu SZ 24/313).

Entscheidungstexte

  • RS0037116">1 Ob 298/61
    Entscheidungstext OGH 28.06.1961 1 Ob 298/61
    Veröff: SZ 34/96 = EvBl 1961/436 S 553 = JBl 1962,90
  • RS0037116">3 Ob 50/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 50/83
    nur: Für die Gültigkeit eines gerichtlichen Vergleichs als Exekutionstitel ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des beurkundenden Gerichts ohne Bedeutung. (T1) Veröff: EvBl 1983/165 S 634 = JBl 1984,500 = SZ 56/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0037116

Im RIS seit

28.06.1961

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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