Rechtssatz
Die kürzere Servitutsverjährungsfrist hat zur Voraussetzung, dass sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt. Darunter kann der Tabulareigentümer oder Besitzer der dienenden Liegenschaft verstanden werden, nicht aber ein Dritter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0034264Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023