RS OGH 1961/6/28 6Ob250/61, 2Ob290/66, 4Ob47/76, 9Ob10/09z, 1Ob211/14g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1961
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Norm

ABGB §1497 IVB

Rechtssatz

Tritt im Laufe des Rechtsstreites Ruhen des Verfahrens zwecks Vornahme von Vergleichsverhandlungen ein, so stellt ein erst zehn Monate nach endgültigem Scheitern der Vergleichsverhandlungen gestellter Fortsetzungsantrag, wenn keine stichhältigen Gründe für die so späte Stellung des Antrages vorliegen, keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens dar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 250/61
    Entscheidungstext OGH 28.06.1961 6 Ob 250/61
  • 2 Ob 290/66
    Entscheidungstext OGH 04.11.1966 2 Ob 290/66
    Ähnlich; Beisatz: Nichtgehörige Fortsetzung der Vergleichsverhandlungen durch neun Monate. (T1)
  • 4 Ob 47/76
    Entscheidungstext OGH 07.09.1976 4 Ob 47/76
    Beisatz: 21monatige Untätigkeit nach Scheitern der Vergleichsgespräche. (T2) Veröff: IndS 1977 H2/1035
  • 9 Ob 10/09z
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 10/09z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mehr als sechs Monate nach dem Ende der dreimonatigen Frist des § 168 ZPO gestellter Fortsetzungsantrag ohne Hinzutreten besonderer Umstände wurde nicht als gehörige Verfahrensfortsetzung gewertet. (T3)
  • 1 Ob 211/14g
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 211/14g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0034705

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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