Norm
ABGB §169 cRechtssatz
Wenn auch dem außerehelichen Vater das Recht, mit seinem Kinde zu verkehren, grundsätzlich nicht abgesprochen werden kann, muß doch aus dem Gesetz gefolgert werden, daß es sich um kein unbedingtes Recht handelt, sondern die Voraussetzung gefordert werden muß, daß durch den Verkehr der Zweck der Erziehung des Kindes nicht ungünstig beeinflußt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0048489Dokumentnummer
JJR_19610628_OGH0002_0050OB00169_6100000_001