Norm
ABGB §1162aRechtssatz
1)
Der Arbeitgeber darf im Falle des Vertragsbruchs durch den Arbeitnehmer eine Zeitungsanzeige aufgeben, um eine Ersatzkraft zu beschaffen. Der vertragsbrüchige Arbeitnehmer ist verpflichtet, die durch eine solche Zeitungsanzeige entstandenen Kosten zu ersetzen.
2)
Eine solche Zeitungsanzeige muß sich der Größe nach in angemessenen Grenzen halten. Werden diese Grenzen überschritten, so muß der Arbeitgeber den überschiessenden Teil der Kosten selbst tragen.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1961:RS0104386Dokumentnummer
JJR_19610630_AUSL000_001AZR00206_6100000_001