Norm
ABGB §91 C8Rechtssatz
Die Wirksamkeit eines auf § 91 ABGB geründeten Unterhaltsurteiles erlischt erst mit Ablauf des Monates, in dem die Scheidung der Ehe der Streitteile rechtskräftig wurde.Die Wirksamkeit eines auf Paragraph 91, ABGB geründeten Unterhaltsurteiles erlischt erst mit Ablauf des Monates, in dem die Scheidung der Ehe der Streitteile rechtskräftig wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000796Dokumentnummer
JJR_19610705_OGH0002_0030OB00223_6100000_001