Norm
JN §29Rechtssatz
Dadurch, daß ein unzuständiges Pflegschaftsgericht einen Vergleich der Eltern eines Minderjährigen genehmigt, wurde seine Zuständigkeit zur Führung dieser Pflegschaft nicht "rechtmäßigerweise" im Sinne des § 29 JN begründet.Dadurch, daß ein unzuständiges Pflegschaftsgericht einen Vergleich der Eltern eines Minderjährigen genehmigt, wurde seine Zuständigkeit zur Führung dieser Pflegschaft nicht "rechtmäßigerweise" im Sinne des Paragraph 29, JN begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0046116Dokumentnummer
JJR_19610705_OGH0002_0050ND00050_6100000_001