Norm
ABGB §874Rechtssatz
Genugtuung nach dieser Gesetzesstelle, wenn der Verkäufer einer Liegenschaft den vorher getätigten Verkauf nicht unwesentlicher Bestandteile dem Käufer bewußt verschweigt. Das später im Kaufvertrag dem Verkäufer eingeräumte Recht der uneingeschränkten Nutzung der Liegenschaft bis zur Räumung ändert nichts an der Genugtuungspflicht des Verkäufers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0016279Dokumentnummer
JJR_19610705_OGH0002_0030OB00253_6100000_001