Norm
ABGB §870 DIIRechtssatz
Wurde die Unterfertigung eines Deckungswechsels und die damit verbundene Schuldanerkennung durch ungerechte Furcht im Sinne des § 870 ABGB erzwungen, dann kann dieser Anspruch weder wechselmäßig noch aus der Anerkennung durchgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0016074Dokumentnummer
JJR_19610712_OGH0002_0010OB00074_6100000_001