Norm
ABGB §432Rechtssatz
Ist das Geschäft ein zweiseitiges ( hier Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag ), muß die Urkunde von beiden Teilen unterschrieben sein. Die bloße Aufsandungsklausel genügt weder für die Einverleibung im Grundbuch noch für die Urkundenhinterlegung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0015083Dokumentnummer
JJR_19610712_OGH0002_0050OB00211_6100000_001