Norm
FinStrG §19 Abs4Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 19 Abs 3 FinStrG kann kein Verbot abgeleitet werden, einer verurteilten Person auch dann den ganzen Wertersatz aufzuerlegen, wenn neben ihr auch andere Personen an der Tat beteiligt waren, jedoch - etwa weil sie unbekannt sind - nicht vor Gericht gestellt und bestraft werden können. (Gegenteilig: EvBl 1961/287).Aus der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG kann kein Verbot abgeleitet werden, einer verurteilten Person auch dann den ganzen Wertersatz aufzuerlegen, wenn neben ihr auch andere Personen an der Tat beteiligt waren, jedoch - etwa weil sie unbekannt sind - nicht vor Gericht gestellt und bestraft werden können. (Gegenteilig: EvBl 1961/287).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0086435Dokumentnummer
JJR_19610714_OGH0002_0080OS00132_6100000_001