RS OGH 1961/8/2 1Ob316/61, 4Ob350/77, 1Ob190/04d, 3Ob127/06g, 4Ob65/14h, 8Ob159/18t

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Veröffentlicht am 02.08.1961
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Norm

EO §382 I
EO §389 Abs1 IIIA
EO §389 Abs1 VA
EO §389 Abs1 VB
ZPO §405 A
ZPO §405 H

Rechtssatz

Wenn auch die Sicherungsmittel im § 382 EO demonstrativ aufgezählt sind, so können sie dennoch nur auf Antrag erlassen werden. Ein Abgehen des Gerichtes vom Antrag würde einen Verstoß gegen § 405 ZPO bedeuten, der auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 78, 402 EO gilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0004879

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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