RS OGH 1961/8/4 3Ob274/61, 7Ob39/81

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Veröffentlicht am 04.08.1961
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Norm

VersVG §36
VersVG §38

Rechtssatz

Die Vermutung, daß der Versicherer vom Vertrag zurückgetreten ist, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit der Prämie diese eingeklagt hat, kann auch nicht dadurch widerlegt werden, daß etwa aus dem Verhalten des Versicherers während dieser Zeit das Gegenteil geschlossen wird. Es ist jedoch zulässig, daß nach Ablauf der dreimonatigen Frist vereinbart wird, daß das Versicherungsverhältnis, ungeachtet der erwähnten Bestimmung, bestehen bleibt, also der Rücktritt vom Vertrag aufgehoben sein soll. Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend getroffen werden. Hat der Versicherer durch einen Inkassanten die Prämie einzukassieren versucht und auch der Versicherungsnehmer sich bereit erklärt, die Prämie zu zahlen, so kann dies nicht anders verstanden werden (§ 863 ABGB), als daß die Parteien das Versicherungsverhältnis fortsetzen wollen, und zwar für die Zeit, auf welche die Prämie entfällt. Durch einen Inkassoversuch eines Vertreters wird die geschuldete Prämie nicht zu einer Holschuld.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 274/61
    Entscheidungstext OGH 04.08.1961 3 Ob 274/61
    Veröff: ZVR 1962/63 S 47 = VersR 1962,339 (mit Anmerkung von Wahle)
  • 7 Ob 39/81
    Entscheidungstext OGH 17.09.1981 7 Ob 39/81
    nur: Es ist jedoch zulässig, daß nach Ablauf der dreimonatigen Frist vereinbart wird, daß das Versicherungsverhältnis, ungeachtet der erwähnten Bestimmung, bestehen bleibt, also der Rücktritt vom Vertrag aufgehoben sein soll. Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend getroffen werden. (T1) Veröff: SZ 54/127 = VersR 1984,475

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0080244

Dokumentnummer

JJR_19610804_OGH0002_0030OB00274_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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